Eine Delogierung ist der letzte Schritt eines längeren Verfahrens – und für alle Beteiligten belastend. Umso wichtiger ist es, den Ablauf zu kennen: Vermieter und Hausverwaltungen wissen dann, womit sie rechnen müssen; Betroffene erkennen, an welchen Punkten es noch Handlungsspielraum gibt.
Schritt 1: Der Räumungstitel
Niemand darf eigenmächtig geräumt werden. Am Anfang steht immer ein durchsetzbarer Titel – in der Regel ein Räumungsurteil oder ein gerichtlicher Vergleich, meist nach einer Räumungsklage wegen Mietrückstands oder erheblich nachteiligen Gebrauchs. Schlösser eigenmächtig zu tauschen oder Sachen hinauszustellen, ist unzulässig.
Schritt 2: Exekutionsantrag und Termin
Wird trotz Titel nicht freiwillig geräumt, stellt der betreibende Teil einen Exekutionsantrag beim zuständigen Bezirksgericht. Das Gericht bestimmt daraufhin einen Räumungstermin. Der Termin wird angekündigt – die Räumung kommt also nicht unangemeldet.
Betroffene haben in dieser Phase noch Möglichkeiten: Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Räumungsaufschub beantragt werden. Außerdem gibt es in Oberösterreich Wohnungssicherungs- und Delogierungspräventionsstellen, die früh eingebunden werden sollten – oft lässt sich eine Räumung durch eine Ratenvereinbarung noch abwenden.
Schritt 3: Der Räumungstag
Die Räumung selbst wird vom Gerichtsvollzieher geleitet. Er verschafft sich Zugang, protokolliert und übergibt das Objekt am Ende an den betreibenden Teil. Das beauftragte Räumungsunternehmen stellt Personal und Fahrzeuge, räumt das Objekt und behandelt das Inventar nach den Vorgaben aus dem Verfahren.
Nicht alles darf pauschal entsorgt werden: Gegenstände, die nach dem Räumungstitel zu verwahren sind, werden eingelagert; unpfändbare persönliche Gegenstände sind gesondert zu behandeln. Der Vorgang wird dokumentiert, damit die Abwicklung nachvollziehbar bleibt.
Wer zahlt die Delogierung?
Die Kosten trägt zunächst der betreibende Teil – also üblicherweise der Vermieter – und macht sie anschließend gegenüber der geräumten Partei geltend. Ob sie tatsächlich hereingebracht werden können, ist eine andere Frage; in der Praxis bleibt ein Teil beim Vermieter hängen. Die Höhe hängt von Umfang, Verwahrungsbedarf und Entsorgungsaufwand ab.
Worauf Vermieter achten sollten
Melden Sie den Termin dem Räumungsunternehmen so früh wie möglich – der gerichtlich festgesetzte Termin ist nicht verschiebbar, Personal und Fahrzeuge müssen fix eingeplant werden. Klären Sie außerdem vorab, ob eingelagert werden muss und wohin, und ob nach der Räumung eine Grundreinigung oder Instandsetzung nötig ist. Details zur Durchführung finden Sie auf der Seite Zwangsräumung & Delogierung.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über den üblichen Verfahrensablauf und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt oder an eine Mieterschutzorganisation.